KITA STERNSCHNUPPE GEBÜHRENSATZUNG
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Gebührensatzung zur Satzung der Gemeinde Ober-Mörlen vom 01.11.1993 über die Benutzung des Kindergartens der Gemeinde Ober-Mörlen. Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01. April 1993 (GVBl. I S. 170), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.06.2002 (GVBl. 2002 I, S. 342), der §§ 1-5a und 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (HessKAG) vom 17. März 1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2001 (BGBl. S. 434), sowie der Bestimmungen des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (HessVwVG) vom 04. Juli 1966 (GVBl. I S. 151), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.07.1997 (GVBl. I S. 224) und des Hessischen Kindergartengesetzes vom 14.12.1989 (GVBl. I S. 450), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.11.2000 (GVBl. I S. 521), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Ober-Mörlen in ihrer Sitzung am .16.07.2003 nachstehende Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung des Kindergartens erlassen: Im folgenden Text ist die 1. Änderung der Gebührensatzung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Ober-Mörlen, beschlossen in der Sitzung am 24.11.2005, enthalten! § 1 Gebührenerhebung Die Gemeinde erhebt für die Benutzung des gemeindlichen Kindergartens Benutzungsgebühren. Die Gebühren gliedern sich in die Betreuungsgebühr und das Verpflegungsentgelt. § 2 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind die gesetzlichen Vertreter des
Kindes, das in den Kindergarten aufgenommen ist. Mehrere Gebührenschuldner
sind Gesamtschuldner. § 3 Gebührentatbestand (1) Die Betreuungsgebühr wird erhoben für den Besuch des Kindergartens. Die Gebührenpflicht besteht auch im Fall vorübergehender Erkrankung fort, es sei denn, dass das Kind wegen der Erkrankung vom Kindergartenbesuch abgemeldet wird. (2) Das Verpflegungsentgelt wird für die Teilnahme des Kindes am Mittagessen erhoben. § 4 Höhe der Gebühr (1) Die Betreuungsgebühr wird für
12 Besuchsmonate eines Jahres erhoben und ist stets für einen vollen Monat
zu entrichten. Unabhängig von der Betreuungsdauer beträgt sie: a. für Kinder ab dem vollendeten 3. Lebensjahr
b. für Kinder ab dem vollendeten 2. Lebensjahr
Wird der Kindergarten neben einem Kind ab dem vollendeten 3. Lebensjahr (siehe Tabelle a.) auch von einem Kind ab dem vollendeten 2. bis vollendeten 3. Lebensjahr besucht, so beträgt die Betreuungsgebühr für dieses Kind 115,00 Euro (statt 140,00 Euro gemäß Tabelle b.). Die Gebühren für das zweite und dritte Kind gelten nur bei gleichzeitigem Besuch mehrer Kinder einer Familie. (2) Das Verpflegungsentgelt beträgt 3,83 Euro pro Mittagessen. § 5 Entstehen der Gebührenschuld, Fälligkeit (1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Aufnahme des Kindes in den Kindergarten. Vorübergehende Abwesenheit lässt die Gebührenpflicht unberührt. (2) Die Betreuungsgebühr wird monatlich im voraus fällig. Sie wird durch die Gemeinde Ober-Mörlen im Lastschrifteinzugsverfahren am 01. des jeweiligen Monats vom Konto der gesetzlichen Vertreter des Kindes abgebucht. Die gesetzlichen Vertreter verpflichten sich hierzu, der Gemeinde Ober-Mörlen eine entsprechende Einzugsermächtigung für ihr Konto zu erteilen. § 6 In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten (1) Diese Satzung tritt zum 01.09.2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kindergartengebührensatzung vom 22.10.1993 inklusive der beschlossenen Änderungen außer Kraft. Ober-Mörlen, den 16.07.2003 Der Gemeindevorstand der Gemeinde Ober-Mörlen Sigbert Steffens, Bürgermeister Anhang: 2. Änderung der Gebührensatzung zur Satzung der Gemeinde Ober-Mörlen über die Benutzung des Kindergartens der Gemeinde Ober-Mörlen Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.07.2006 (GVBl. I, S. 394, 420), der §§ 1,2,3 und 10 des Gesetzes über kommunale Abgaben vom 17. März 1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Artikel 7 b des Gesetzes zur Änderung der Hessischen Gemeindeordnung und anderer Gesetze vom 31.01.2005 (GVBl. I S. 54) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Ober-Mörlen in ihrer Sitzung am 15.11.06 folgende 2. Änderung der Gebührensatzung zur Satzung der Gemeinde Ober-Mörlen über die Benutzung des Kindergartens der Gemeinde Ober-Mörlen
beschlossen: Artikel 1 § 4 Absatz 1 wird um folgende letzte Sätze ergänzt: Soweit das Land Hessen Zuweisungen für die Freistellung von Benutzungsgebühren für die Benutzung von Kindergärten gewährt, erhebt die Gemeinde Ober-Mörlen keine Gebühren nach dieser Satzung. Dies gilt für die letzten 12 Monate vor der Einschulung, beginnend ab 01.01.2007, für die tägliche Betreuungszeit von bis zu 5 Stunden für Halbtagsplätze und mindestens 5 Stunden für Ganztagsplätze. Eltern, deren Kinder vorzeitig eingeschult werden, sind die gezahlten Gebühren zu erstatten. Eltern, deren Kinder von der Einschulung zurück gestellt werden und denen bereits Gebührenbefreiung gewährt wurde, sind bezüglich der weiteren Betreuung wieder gebührenpflichtig. Artikel 2Diese 2. Änderung der Gebührensatzung zur Satzung der Gemeinde Ober-Mörlen über die Benutzung des Kindergartens der Gemeinde Ober-Mörlen tritt zum 01.01.2007 in Kraft.
Ober-Mörlen, den 15.11.2006 Der Gemeindevorstand der Gemeinde Ober-Mörlen
Sigbert Steffens, Bürgermeister
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