zurück

GEMEINDEBÜCHEREIEN - BENUTZUNGSORDNUNG
 

Benutzungsordnung für die Büchereien Ober-Mörlen und Langenhain-Ziegenberg

Aufgrund der §§ 5, 19 Abs.1, 20 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142) zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.03.2005 (GVBl. I S. 229) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Ober-Mörlen am 02.11.2005 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Allgemein

Die Gemeindebüchereien Ober-Mörlen und Langenhain-Ziegenberg sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde Ober-Mörlen. Sie stehen jedem offen.

§ 2 Anmeldung

Mit der persönlichen Anmeldung erkennt der Benutzer/ die Benutzerin die Benutzungsordnung an. Er/sie macht dies mit einer Unterschrift deutlich. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift eines Erziehungsberechtigten erforderlich.

§ 3 Ausleihe

Entliehene Bücher dürfen nicht weitergegeben werden. Ein Leser/eine Leserin kann in der Regel bis zu 4 Bücher und 4 andere Medien gleichzeitig entleihen.

Die Leihfrist für Bücher beträgt 4 Wochen. Andere Medien können für eine Woche ausgeliehen werden. Die Leihfrist kann auf Antrag einmal verlängert werden.

§ 4 Behandlung der Medien

Die entliehenen Medien sind sorgfältig zu behandeln und vor Beschmutzung und Beschädigung zu bewahren. Der Benutzer/die Benutzerin ist verpflichtet, Beschädigungen sowie den Verlust entliehener Medien unverzüglich anzuzeigen und Schadensersatz in Höhe der vollen Wiederbeschaffungskosten zu leisten.

Die Medien dürfen nur privat benutzt werden.

§ 5 Kosten

Alle Medien werden unentgeltlich ausgeliehen. Die Verzugsgebühren nach Überschreiten der Leihfrist betragen:

 

1.                  für Bücher

a)      für die erste Mahnung 1,- € /Buch zzgl. Portokosten

b)      für die zweite Mahnung nach Überschreitung der Leihfrist um mehr als 6 Wochen 2 Euro/Buch zzgl. Portokosten

2.                  andere Medien

a)      für die erste Mahnung 2 Euro/Medium zzgl. Portokosten

b)      für die zweite Mahnung nach Überschreitung der Leihfrist um mehr als 3 Wochen 5 Euro/Medium zzgl. Portokosten.

Nach erfolgloser Mahnung werden die entliehenen Medien auf Kosten der Benutzer/Benutzerinnen wiederbeschafft. Dabei werden auch die Verzugsgebühren und Portokosten in Rechnung gestellt.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Benutzungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung durch die Gemeinde Ober-Mörlen in Kraft.

Gleichzeitig tritt damit die bisherige Benutzungsordnung vom 01.10.1991 außer Kraft.

Ober-Mörlen, 02.11.2005

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Ober- Mörlen

Sigbert Steffens

Bürgermeister

zurück