GEMEINDEBÜCHEREIEN - BENUTZUNGSORDNUNG
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Benutzungsordnung für die Büchereien Ober-Mörlen und Langenhain-Ziegenberg Aufgrund der §§ 5, 19 Abs.1, 20 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142) zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.03.2005 (GVBl. I S. 229) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Ober-Mörlen am 02.11.2005 folgende Satzung beschlossen: § 1 Allgemein Die Gemeindebüchereien Ober-Mörlen und Langenhain-Ziegenberg sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde Ober-Mörlen. Sie stehen jedem offen. § 2 Anmeldung Mit der persönlichen Anmeldung erkennt der Benutzer/ die Benutzerin die Benutzungsordnung an. Er/sie macht dies mit einer Unterschrift deutlich. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift eines Erziehungsberechtigten erforderlich. § 3 Ausleihe Entliehene Bücher dürfen nicht weitergegeben werden. Ein Leser/eine Leserin kann in der Regel bis zu 4 Bücher und 4 andere Medien gleichzeitig entleihen. Die Leihfrist für Bücher beträgt 4 Wochen. Andere Medien können für eine Woche ausgeliehen werden. Die Leihfrist kann auf Antrag einmal verlängert werden. § 4 Behandlung der Medien Die entliehenen Medien sind sorgfältig zu behandeln und vor Beschmutzung und Beschädigung zu bewahren. Der Benutzer/die Benutzerin ist verpflichtet, Beschädigungen sowie den Verlust entliehener Medien unverzüglich anzuzeigen und Schadensersatz in Höhe der vollen Wiederbeschaffungskosten zu leisten. Die Medien dürfen nur privat benutzt werden. § 5 Kosten Alle Medien werden unentgeltlich ausgeliehen. Die Verzugsgebühren nach Überschreiten der Leihfrist betragen:
1. für Bücher a) für die erste Mahnung 1,- € /Buch zzgl. Portokosten b) für die zweite Mahnung nach Überschreitung der Leihfrist um mehr als 6 Wochen 2 Euro/Buch zzgl. Portokosten 2. andere Medien a) für die erste Mahnung 2 Euro/Medium zzgl. Portokosten b) für die zweite Mahnung nach Überschreitung der Leihfrist um mehr als 3 Wochen 5 Euro/Medium zzgl. Portokosten. Nach erfolgloser Mahnung werden die entliehenen Medien auf Kosten der Benutzer/Benutzerinnen wiederbeschafft. Dabei werden auch die Verzugsgebühren und Portokosten in Rechnung gestellt. § 6 Inkrafttreten Diese Benutzungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung durch die Gemeinde Ober-Mörlen in Kraft. Gleichzeitig tritt damit die bisherige Benutzungsordnung vom 01.10.1991 außer Kraft. Ober-Mörlen, 02.11.2005
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Ober- Mörlen Bürgermeister |